Satzung

Vereinssatzung der Schule fürs Leben e.V.

Stand gemäß Satzungsänderung vom 22.11.2009

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Schule fürs Leben, Verein zur Förderung von Kindern und Jugendlichen durch Schule, Ausbildung und Persönlichkeitsentwicklung e.V. Er ist beim Amtsgericht Frankfurt im Vereinsregister unter der Nummer VR 12518 eingetragen 2) Sitz des Vereins ist Frankfurt.

§2 Zweck

Ziel des Vereins ist die Förderung von hilfsbedürftigen, mittellosen Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung durch Ausbildung und Persönlichkeitsförderung insbesondere im Ausland. Der Verein sammelt hierzu Geld- und Sachspenden aller Art und gründet und unterhält Schulen und schulartige Institutionen. Alle Spenden werden direkt für die Gründung und den Unterhalt der Schulen verwendet, dazu gehören die Finanzierung der Schulgebäude, Schulausstattung und Lehrmittel sowie die Honorierung von ausgebildeten Lehrkräften. Die Schulen unterrichten Kinder und Jugendliche zwischen 5 und 16 Jahren, sie vermitteln neben Grundkenntnissen in Lesen und Schreiben auch solche Inhalte, die den Jugendlichen dazu befähigen, zu arbeiten und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dazu gehört der Umgang mit dem Computer und dem Internet, sowie unterschiedlichste handwerkliche, sportliche, musische und künstlerische Fertigkeiten. Der Verein veranstaltet Workshops, Vorträge und Diskussionen, um die Lehrinhalte zu vertiefen. Er entwickelt und organisiert Prozesse, die der Schule und damit den Schülern zu Gute kommen. Er führt alle ihm zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, Beiräte und Vorstände dürfen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, sofern sie dem Vereinszweck dienen und angemessen hoch sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2003.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an eine Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
  • durch Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied, das in erhebliche Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschuss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschuss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind 1. Der Vorstand, 2. Der Kunstbeirat, 3. Die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung zeitlich unbefristet gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Den Vorstandsmitgliedern obliegt die Zuständigkeit für den Abschluss eines Anstellungsvertrages.

§8 Der Kunstbeirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Kunstbeirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in künstlerischen und kunstpolitischen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens 2 und höchstens 10 Mitgliedern.

§9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief, E-Mail oder per Telefonat einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vom Stimmrecht grundsätzlich ausgeschlossen, neben den Bestimmungen von § 34 BGB auch in körperschaftsrechtlichen Sozialakten, sind alle Mitglieder, die Kraft Gesetzes, gleich welcher Rechtsordnung, juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind. Der vorbenannte Stimmrechtsausschluss gilt auch für Firmen, eingetragene Kaufleute sowie Gewerbetreibenden gleich welcher Rechtsordnung, die nicht unter ihrem Namen und Eigenschaft als natürliche Person, sondern in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibender oder Firma Mitglied des Vereins geworden sind.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a: Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr b: Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung c: Wahl des Vorstandes und des Kunstbeirats d: Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages e: Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung f: Beschlüsse über Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 5. eines Monats im Voraus fällig. Mit Einverständnis des Mitglieds können sie auch jährlich oder vierteljährlich eingezogen werden. über die Höhe des Monatsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen.

§11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung mildtätiger Zwecke und Förderung der Bildung.

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